Adler

Dipl.-Ing. Hagen Strese & Dipl.-Ing. Jörg Rehs

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Ihr Weg zum neuen Heim

Bauherreninformation

Von der Idee, in ein neues, eigenes Heim umzuziehen bis zum fertigen Haus ist es ein längerer Weg. Um den Pfad nicht aus den Augen zu verlieren haben wir Ihnen diese Übersicht zusammengestellt. Die folgenden Seiten erklären die einzelnen Zwischenstationen und machen sie mit Stichworten vertraut, die Ihnen auf der Reise sicher öfter über den Weg laufen:

Von der Idee zum neuen Haus - ein Fahrplan:

  • Grundstücksteilung - Oftmals liegt das gewünschte nicht in der gewünschten Form und Größe Form vor. Dieses entsteht durch die Grundtsücksteilung und dem Eigentumserwerb durch den Bauherrn.
  • Amtlicher Lageplan - Er ist die Grundlage für alle weiteren Vorgänge, den Planung durch den Architekten und die Genehmigung durch due Baubehörde.
  • Architekt - Mit dem Lageplan als Grundlage projektiert der Architekt Ihr neues Zuhause.
  • Bauantrag - Alle Unterlagen werden der Bauaufsicht übergeben. Sie gibt Ihnen grünes Licht für die nun folgende Bautätigkeit.
  • Absteckung - Die Baufirma benötigt eine genaue Markierung, an welcher Stelle das neue Gebäude entstehen soll. Dies leistet die Gebäudeabsteckung
  • Sockelabnahme/Gebäudeeinmessung - Der zwei letzten Schritt sind gesetzlich vorgegeben. Die Bestätigung der lagerichtigen Errichtung des Gebäudes und seine Aufnahme in die Flurkarte.

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1.

Grundstücksteilung

Der Abschluss eines Notarvertrages ist die Grundlage für den Verkauf/Kauf eines (noch zu vermessenden) Grundstücks-teiles. Die Flurstücksgrenzen werden untersucht und der Verlauf der neuen Grenzen wird unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften und dem Katasternachweis abgemarkt. Den Beteiligten (z.B. Eigentümer, Grenznachbarn) werden am Grenztermin vor Ort die neuen und bestehenden Grenzen erläutert. In der Grenzniederschrift geben die Beteiligten mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zu den gezeigten Grenzen und Abmarkungen, welche der ÖbVI beurkundet. Das zuständige Katasteramt führt auf Grundlage der eingereichten Vermessungsunterlagen das Liegenschafts-kataster fort.
Ihre Angaben und Vorgaben:

  • Vermessungsantrag (Download), Notarvertrag (Kopie)
  • Flurkarte mit Angaben des zu teilenden Flurstückes,Teilungsform und Größe

Unser Produkt:

  • Parzellierte und veräußerbare Grundstücksteile (neue Flurstücke)
  • Rechtssichere Grenzen und unanfechtbare Abmarkungen (Grenzmarkierungen)
  • Grenzverhandlung und Kopie der Grenzniederschrift

Kosten:
Im Land Brandenburg gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen (VermGebO). Eine qualifizierte und kostenfreie Kostenvoreinschätzung erstellen wir Ihnen auf Wunsch gerne.

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2.

Amtlicher Lageplan

Grundlage und Bestandteil Ihres Bauantrages ist nach der brandenburgischen Bauvorlagenverordnung ein Amtlicher Lageplan – im Maßstab 1:200. Dieser beinhaltet die auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken vor- handene Topografie und die katasterlichen Grenzen. Gerne stellen wir einen sogenannten Vorabplan für Ihren Objekt-planer in analoger oder digitaler Form bereit. Damit können Sie die Lage- und Höheneinordnung des geplanten Bauvorhabens abstimmen. Das Projekt wird anschließend in den Amtlichen Lageplan integriert.

Das benötigen wir von Ihnen:

  • Vermessungsantrag (Download),
  • Grundstücksangaben wie Gemarkung, Flur, Flurstück (Flurkarte),
  • Leitungsauskünfte der Medienträger (Wasser, Gas, Elektro, etc.),
  • Projektunterlagen (Bauzeichnungen wie Grundriss, Schnitt, Ansichten usw.)

Das Produkt von uns:

  • Analoge Papierplots des Amtlichen Lageplanes zum Bauantrag (mind. 3)
  • digitale Daten (z.B. PDF, DXF)

Kosten:
Im Land Brandenburg gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen (VermGebO). Eine qualifizierte und kostenfreie Kostenvoreinschätzung erstellen wir Ihnen auf Wunsch gerne.

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3.

Bauantrag

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen mit besonderen Anforderungen bedürfen einer Baugenehmigung.
Entsprechend § 68 der BbgBO bedarf es eines schriftlichen Antrages durch den Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.Der Bauherr und der Objektplaner haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben.

Von Ihnen sind u.a. einzureichen :

  • Amtliche Flurkarte M1:1000, 1-fach, (Flurkartenbestellung)
  • Amtlicher Lageplan (§ 3 BbgBauVorlV), 3-fach
  • Objektbezogener Lageplan (§ 4 BbgBauVorlV), 3-fach
  • Außenanlagenplan (§ 4 (4) BbgBauVorlV), 3-fach
  • Bauzeichnungen (§ 5 BbgBauVorlV), 3-fach

Die Bauvorlagen erstellt in der Regel ein bauvorlageberechtigter Objektplaner oder Architekt.

4.

Absteckung

Wer ein Haus baut, baut meistens nur ein Haus. Meistens.

Wer unliebsame Überraschungen vermeiden möchte, muss genau sein-punktgenau. Ihr geplantes Bauvorhaben wird im Regelfall durch eine von Ihnen präferierte Baufirma errichtet. Dabei kann die kleinste Abweichung in der Gebäudeflucht ungeahnte Folgen haben. Durch unsere professionelle Zuarbeit vor Beginn der Bautätigkeiten wird ihr Traumhaus in der Örtlichkeit vermaßt.

Die Basis der Absteckung ist der vom Bauherren oder Architekten zur Verfügung gestellte Grundriss und die Einordnung des Bauvorhabens im Grundstück. Hierbei werden die Hauptelemente, wie z.B. die Außenkanten oder vorspringende Bauteile oder Achsen in die Örtlichkeit übertragen. Neben der Übertragung der Hauskoordinaten, überprüfen wir den Abstand der Grundstücksgrenzen und die Höheneinordnung wird mit örtlich gekennzeichneten Höhenpunkten visualisiert.

Je nach Größe oder örtlicher Gegebenheit des Bauvorhabens kann eine Grobabsteckung des Gebäudes sinnvoll sein. Beispielsweise ist die Grobabsteckung für die Baufirma von Vorteil, wenn das Gelände planiert oder beräumt werden soll. Auch ein geplanter Baugrubenaushub erfordert eine entsprechende Vorarbeit durch unser Vermessungsbüro.

Die Feinabsteckung ist gegenüber der groben Absteckung dann eine hochgenaue Vorgabe der Außenmaße oder Achsen auf ein Schnurgerüst. Auch die Sicherung nach außen ist möglich.

Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich unsicher sind, welche Absteckung und welche Kennzeichnung in der Örtlichkeit für Ihr Bauvorhaben notwendig ist. Wir beraten Sie gerne darin und stimmen alles mit ihrer beauftragten Baufirma zeitnah ab.

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5.

Sockelabnahme / Gebäudeeinmessung

Gemäß den Bestimmungen des § 72 (9) der Brandenburgischen Bauordnung fordert die Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen nach Baubeginn die Vorlage einer Einmessbescheinigung zum Nachweis, dass die festgelegte Grundfläche und Höhenlage eingehalten worden ist.
Die Abstimmung des entsprechenden Termines, erfolgt im Normalfall durch den Bauleiter oder Bauherren.

Um den Aufwand gering zu halten, wird der Lage- und Höhennachweis soweit möglich zusammen mit der Gebäudeeinmessung (siehe Katastervermessung) durchgeführt. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht im Land Brandenburg für den Grundstückseigentümer nach dem gültigen Vermessungsrecht grundsätzlich unabhängig von den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung.